AG Düsseldorf – Az.: 50 C 11/18 – Urteil vom 22.11.2018
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.08.2018 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau, seine Pflegetochter und deren Freundin bei der U GmbH eine Pauschalreise für die Zeit vom 04. bis zum 14.10.2017 nach Griechenland gebucht. Den Rückflug vom 14.10.2017 von Heraklion nach Düsseldorf sollte die Beklagte in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr durchführen. Der Flug verzögerte sich. Das Flugzeug landete erst um 22:20 Uhr, wegen des in Düsseldorf geltenden Nachtflugverbotes in Köln/Bonn. Die Reisenden ließen sich mit einem Taxi zu einem Kostenaufwand von 32,40 EUR zum Hauptbahnhof Köln fahren, wo sie sich zu einem weiteren Kostenaufwand von 270,60 EUR ein Hotel nahmen.
Mit Schreiben vom 24.10.2017 wandte sich der Kläger, dem die Mitreisenden ihre Ansprüche abgetreten haben, an die Beklagte und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 30.11.2017 vergeblich zur Zahlung einer Ausgleichsleistung von insgesamt 1.600,00 EUR sowie zur Erstattung der entstandenen Taxi- und Hotelkosten auf.
Der Kläger macht geltend, er könne wegen der eingetretenen Flugverspätung neben der Ausgleichszahlung auch die materiellen Schäden ersetzt verlangen, da wegen der verspäteten Ankunft die beabsichtigte sofortige Zug-Weiterreise nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.903,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen.
Nach Klageeinreichung hat die Beklagte einen Betrag von 1.600,00 EUR gezahlt, der am 11.04.2018 dem Kläger gutgeschrieben worden ist.
Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich des am 11.04.2018 gezahlten Betrages von 1.600,00 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigung innerhalb der ihr mit Schriftsatz vom 19.05.2018 gesetzten zweiwöchigen Notfrist nicht widersprochen.
Auf Antrag des Klägers ist am 16.08.2018 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Beklagte verur[…]