Wird ein Wohnungsbrand durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen einer Kerze (z.B. auf einem Adventskranz) ausgelöst, ist hierin in der Regel eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung desjenigen begründet, der die Kerze angezündet und nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt hat. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße außer acht lässt. Das ist schon dann der Fall, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Adventgestecke aufgrund des oftmals nicht mehr ganz frischen Grüns und des sonstigen an ihm angebrachten Schmuckes regelmäßig leicht entzündlich sind und deshalb einer besonderen Aufsicht bedürfen. Es liegt zudem auf der Hand, dass das Außerachtlassen eines solchen Gestecks bei brennender Kerze über einen Zeitraum von wenigen Minuten ein erhebliches Risiko birgt, wenn auch in dieser Zeit mehrmals ein Blick auf das Gesteck geworfen wird. Früher war die Feuerversicherung bei einem grob fahrlässigen Brennenlassen einer Kerze leistungsfrei. Heute mindert sich die Versicherungsleistung entsprechend dem Verschulden des Versicherungsnehmers. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit bei der Beaufsichtigung des Adventskranzes trägt der Versicherungsnehmer.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Schleswig Az: 2 U 2/11 Urteil vom 27.03.2012 Die Berufung der Beklagten gegen das 17. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf […]