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Kündigungsschutzgesetz – Anwendung bei Kleinbetrieb – Schwellenwertberechnung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 291/20 – Urteil vom 07.07.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. September 2020, Az. 3 Ca 164/20, wird als unzulässig verworfen, soweit die Berufung sich gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 3 (Urlaubsgeld in Höhe von 2.000,00 €) richtet.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung vom 24. Januar 2020 und zusätzliches Urlaubsgeld.

Die 62 Jahre alte Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Sie war seit dem 1. April 1997 im Betrieb J. Metallbau mit einem Umfang von 30 Stunden und einem zuletzt vereinbarten Bruttolohn in Höhe von insgesamt 2.895,71 € angestellt. Dieser Betrieb wurde zum 1. Januar 2020 durch seinen damaligen Inhaber, den Lebensgefährten der Klägerin und Zeugen J., auf den jetzigen Inhaber, den Beklagten und Sohn der Klägerin übertragen. Der Betrieb wird seither unter der Firma Metallbau A. geführt.

Die Klägerin wurde bereits im November 2018 von ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt und hat seitdem keine Arbeitsleistung erbracht.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Bl. 6 f. d. A.) mahnte der Beklagte die Klägerin wegen unentschuldigten Fehlens seit dem 6. Januar 2020 ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2020 (Bl. 8 f. d. A.) bot die Klägerin ihre Arbeit ab sofort an und bat um Auskunft, wo sie wann, zu welcher Arbeit, an welchem Arbeitsplatz erscheinen solle.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Bl. 10 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Zum Zeitpunkt der Kündigung waren bei der Beklagten folgende Arbeitnehmer beschäftigt: F. (Vollzeit), G. (Vollzeit), T. H. (Vollzeit), I. (Vollzeit, seit September 2019 bis über den Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung hinaus langzeiterkrankt), O. (Vollzeit), J. (Vollzeit), P. (Vollzeit), M. (maximal 20 Stunden/Woche), I.M. (maximal 20 Stunden/Woche, inzwischen Frau O. auf 450,00 €-Basis) auf Reinigungskraft und I.A. (maximal 20 Stunden/Woche). Weiter waren zu diesem Zeitpunkt im Betrieb der Arbeitnehmer K. sowie der Leiharbeitnehmer L. (jeweils Vollzeit) eingesetzt. Letzterer wurde zum 1. Juni 2020 von de[…]


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