BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 610/01
Urteil vom 09.07.2003
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. September 2001 – 7 Sa 1081/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist seit 1979 als LKW-Fahrer in der Abfallentsorgung bei der Beklagten beschäftigt. Er ist stellvertretender Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag vom 16. September 1996 für die Entsorgungswirtschaft (BMTV) in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 2. Februar 1999 Anwendung. § 4 BMTV setzt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 37 Stunden fest. Bei betrieblicher Mehrarbeit können Arbeitgeber und Betriebsrat eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 37 und 48 Stunden vereinbaren.
Im Betrieb der Beklagten galt ab 1. Oktober 1992 eine Betriebsvereinbarung, die die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter im Bereich der Abfallentsorgung auf 45 Stunden, verteilt auf fünf Arbeitstage, festlegte. Die Beklagte kündigte diese Betriebsvereinbarung zum 31. Oktober 1996. Der Kläger erbrachte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch anschließend regelmäßig neun Stunden und mehr Arbeitszeit täglich bei fünf Arbeitstagen/Woche.
Der Kläger erlitt am 30. November 1999 einen Arbeitsunfall. Er war dann bis zum 14. Januar 2000 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete auf der Grundlage eines unstreitigen Stundenlohns von 21,71 DM und einer täglichen Arbeitszeit von 7,4 Stunden Entgeltfortzahlung. Für 23 Arbeitstage des Dezember zahlte sie 3.695,04 DM brutto und für sechs Arbeitstage des Januar 963,92 DM brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Entgeltfortzahlung sei wegen seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 45 Stunden auf der Grundlage einer Arbeitsleistung von neun Stunden/Tag zu errechnen. Soweit er in einer Woche weniger als acht Stunden über die Tarifarbeitszeit hinaus gearbeitet habe, sei die Arbeit teilweise auf Grund von Urlaub, Sonderurlaub, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder F[…]