LG Magdeburg – Az.: 1 S 15/17 – Urteil vom 14.02.2019
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgericht Magdeburg vom 19.12.2016, Az. 104 C 630/15, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.330,11 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 11. September 2014 in Magdeburg geltend. Der Beklagte befuhr am Nachmittag des 11. September 2014 mit seinem PKW VW Tiguan die Johannisbergstraße, um nach links in die Jakobstraße einzubiegen. Die Johannisbergstraße weist in diesem Bereich eine Linksabbiegerspur und rechts von dieser eine weitere Spur auf, die als Links- und Rechtsabbiegerspur gekennzeichnet ist. Der Kläger ordnete sich in die Linksabbiegerspur ein. Auch der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem bei der Beklagten zu zwei haftpflichtversicherten Pkw Fiat Bravo die Johannisbergstraße. Er ordnete sich in die rechte Spur (Links- und Rechtsabbiegespur) ein. Beide Fahrzeuge fuhren dann von der Johannisbergstraße nach links in die fünfspurige Jakobstraße ein. Im Bereich der Jakobstraße kam es zu einem seitlichen Anstoß der beiden Fahrzeuge, vorne rechts am Pkw des Klägers und hinten links am Pkw des Beklagten zu 1. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt habe.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1 habe sich in seine Fahrspur gedrängt, um so auf die ganz linke Fahrspur der Jakobstraße zu gelangen. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei beim Abbiegen in die Fahrspur des Beklagten zu 1 gefahren und dabei gegen dessen Fahrzeug gestoßen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger könne nicht mehr als die bereits vorgerichtlich gezahlte Summe auf der Berechnungsgrundlage einer Quote von 50 % des Schadens beanspruchen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P und hat auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 13.10.2015 Beweis erhoben durch Einholen eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Mario Z (GA vom 09.09.2016 Bl.78 I).
Ausgehend von einem Gesamtschaden des Klägers i.H.v. 2.740,44 € ist das Amtsgericht von einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte, also von 1.370,22 € ausgegangen und hat dem Kläger abzüglich der bereits geleisteten Zahlung eine[…]