Im nachfolgenden werden gängige und klassische Formulierungen bei Leistungs- und Führungsnoten in einem qualifizierten Arbeitszeugnis dargestellt:
Schulnote 1 bei Leistungsbeurteilung:…hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. – Wir waren mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden.
Schulnote 1 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich. – Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war stets einwandfrei.
Schulnote 2 bei Leistungsbeurteilung:…hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. – Wir waren mit seinen Leistungen voll und ganz zufrieden. Seine Leistungen waren gut.
Schulnote 2 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war vorbildlich. – Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war einwandfrei.
Schulnote 3 bei Leistungsbeurteilung:… hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. – Seine Leistungen waren stets zufriedenstellen.
Schulnote 3 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden war vorbildlich. – Sein Verhalten zu Arbeitskollegen, Vorgesetzten und Kunden war einwandfrei.
Schulnote 4 bei Leistungsbeurteilung:…hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt Alternativen. – Mit seinen Leistungen waren wir zufrieden.
Schulnote 4 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten war vorbildlich. – Sein Verhalten zu Mitarbeitern war einwandfrei. – Sein Verhalten zu Arbeitskollegen war kameradschaftlich und hilfsbereit, das zu seinen Vorgesetzten korrekt.
Schulnote 5 bei Leistungsbeurteilung:…Er hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt. – Er hat sic[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG Stuttgart – Az.: 9 U 122/10 – Urteil vom 25.05.2011 I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.07.2010 (Az.: 23 O 166/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.087,21 […]