Im nachfolgenden werden gängige und klassische Formulierungen bei Leistungs- und Führungsnoten in einem qualifizierten Arbeitszeugnis dargestellt:
Schulnote 1 bei Leistungsbeurteilung:…hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. – Wir waren mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden.
Schulnote 1 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich. – Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war stets einwandfrei.
Schulnote 2 bei Leistungsbeurteilung:…hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. – Wir waren mit seinen Leistungen voll und ganz zufrieden. Seine Leistungen waren gut.
Schulnote 2 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war vorbildlich. – Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war einwandfrei.
Schulnote 3 bei Leistungsbeurteilung:… hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. – Seine Leistungen waren stets zufriedenstellen.
Schulnote 3 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden war vorbildlich. – Sein Verhalten zu Arbeitskollegen, Vorgesetzten und Kunden war einwandfrei.
Schulnote 4 bei Leistungsbeurteilung:…hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt Alternativen. – Mit seinen Leistungen waren wir zufrieden.
Schulnote 4 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten war vorbildlich. – Sein Verhalten zu Mitarbeitern war einwandfrei. – Sein Verhalten zu Arbeitskollegen war kameradschaftlich und hilfsbereit, das zu seinen Vorgesetzten korrekt.
Schulnote 5 bei Leistungsbeurteilung:…Er hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt. – Er hat sic[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG Weißenfels – Az.: 10 OWi 737 Js 201043/14 – Urteil vom 15.04.2014 Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70,- € verurteilt. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3 Nr. […]