Das LG Flensburg hat im Beschluss vom 01.02.2022, Az.: 1 S 84/21, entschieden, dass der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen wird, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Hauptgrund liegt darin, dass die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Schadensersatz infolge unfallbedingt erlittener Verletzungen schlüssig dargelegt hat. Zudem wurde festgestellt, dass das Gericht erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt hat, weil die Antragstellerin die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen nicht ausreichend beschrieben hat.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
; Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde abgelehnt.
Die Berufung der Antragstellerin hat keine Aussicht auf Erfolg, gemäß § 114 ZPO.
Es besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.
Die Antragstellerin hat die unfallbedingte Verletzung und deren Folgen nicht schlüssig dargelegt.
Das Gericht wurde durch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, den Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen.
Die Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge war nicht gerechtfertigt.
Das Gericht hat keine überspannten Anforderungen an den Vortrag der Antragstellerin gestellt.
Medizinische Zusammenhänge müssen von einem Kläger nicht genau gekannt werden; der Vortrag muss jedoch hinreichend konkret sein.
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Unfallbedingte Verletzungen schlüssig darlegen
Bei Verkehrsunfällen ist die eindeutige Angabe erlittener Verletzungen entscheidend für die Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen. Um gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolgreich zu sein, ist es unerlässlich, den Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung nachzuweisen. Dies erfordert eine detaillierte und präzise Beschreibung der Unfallfolgen und eine Unterscheidung von etwaigen Vorerkrankungen oder -schäden. Nur eine schlüssige Darlegung der unfallbedingten Verletzungen ermöglicht eine[…]