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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einkommenssteuer – Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung

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Finanzgericht Münster
AZ.: 3 K 2845/02 E
Urteil vom 12.01.2005

Das Finanzgericht Münster hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2002 wird die Einkommensteuer 2000 auf 24.782 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:
Streitig ist, ob Kosten einer Behandlung in der A-Klinik für Psychotherapie in X-Stadt außergewöhnliche Belastungen (agB) darstellen.
Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr nichtselbstständig tätig. In seiner Einkommensteuer (ESt-) Erklärung machte er Therapiekosten in Höhe von 12.179 DM, die er im Jahre 2000 an die A-Klinik für Psychotherapie in X-Stadt gezahlt hatte, als agB geltend. Das FA erkannte die Aufwendungen nicht als agB an, weil ihre Notwendigkeit nicht durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen sei. Im Einspruchsverfahren legte der Kl. eine Bescheinigung der Betriebskrankenkasse der H…. Gesellschaften (BKK) vor, wonach diese die Übernahme der Behandlungskosten abgelehnt hatte. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden, wie etwa psychotherapeutische Behandlungen, könnten zwar Krankheitskosten darstellen. Dies gelte aber nur dann, wenn sie nach den Erkenntnissen und der Erfahrungen der Heilkunde zur Heilung oder Linderung einer Krankheit vorgenommen würden. Im Streitfall könne die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht festgestellt werden, weil die Krankenversicherung einen Zuschuss nicht gezahlt habe. Zudem handele es sich bei der psychotherapeutischen Behandlung nicht um eine allgemein anerkannte medizinische Heilmethode. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03.05.2002 hingewiesen.
Mit der Klage begehrt der Kl. die Berücksichtigung der Behandlungskosten als agB. Vor dem Besuch der Klinik sei er zunächst von dem Neurologen Dr. D… zwei Jahre lang ambulant behand[…]


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