LG Aurich, Az.: 15 KLs 1000 Js 55939/12 (2/13), Beschluss vom 13.05.2013
1. Das Hauptverfahren wird aus tatsächlichen Gründen gemäß § 204 Abs. 1 StPO nicht eröffnet.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last.
Gründe
A.
I.
Mit Anklageschrift vom 04.01.2013 (Az. 1000 Js 55939/12) legt die Staatsanwaltschaft Osnabrück dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:
„Die…………. ging am 23.08.2005 durch Umwandlung aus der …..hervor. Unternehmensgegenstand waren insbesondere der Tief-, Wasser-, Rohrleitungs- und Anlagenbau. Das Unternehmen beschäftigte bis zu 1900 Arbeitnehmer und war international tätig.
Am 23.04.2007 beantragte die Geschäftsführung beim Amtsgericht Aurich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit.
Das vorläufige Insolvenzverfahren (9 IN 143/07) wurde mit Beschluss vom selben Datum eröffnet und der gesondert verfolgte Rechtsanwalt K. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Am 08.05.2007 ordnete das Amtsgericht Aurich durch den Richter am Amtsgericht K. auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters an, dass entsprechend § 67 I InsO ein (vor-) vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wird. Dem Ausschuss gehörten an:
– die….., vertreten durch I. M. und J. S.
– die………, vertreten durch……
– Rechtsanwalt……
– Rechtsanwalt ………
– Rechtsanwalt ……..
-….. als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates der………
Am 01.07.2007 eröffnete das Amtsgericht Aurich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der …….GmbH, bestellte Rechtsanwalt .. zum Insolvenzverwalter und setzte einen vorläufigen Gläubigerausschuss in derselben Zusammensetzung wie der (vor-) vorläufige Ausschuss ein.
Am 06.09.2007 hielt das Amtsgericht Aurich unter Leitung des Angeschuldigten, der als Rechtspfleger ab Verfahrenseröffnung für das Insolvenzverfahren zuständig war, die erste Gläubigerversammlung ab. In der Versammlung wurde unter anderem beschlossen:
„Dem Gläubigerausschuss steht eine Vergütung in Höhe von zwei bis fünf Prozent der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu.“
Symbolfoto: kento[…]