OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 166/17 – Beschluss vom 12.03.2019
Die angefochtene Entscheidung mit dem ihr zugrundeliegenden Verfahren wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Geschäftswert: bis 200.000 €
Gründe
I.
Der Erblasser, der nicht letztwillig verfügt hatte, hinterließ seine Ehefrau, die Mutter der Beteiligten, sowie zwei Kinder, die Beteiligte und deren Bruder, ferner als Geschwister einen Bruder.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9. August 2016 schlugen die Beteiligte und ihr Bruder – für sich selbst sowie jeweils, gemeinsam mit ihrem Ehepartner, für ihren Sohn – die Erbschaft nach dem Erblasser aus. Der Erklärungstext als solcher beschränkte sich je auf die Formulierung: „Wir schlagen aus allen erdenklichen Gründen die Erbschaft hiermit aus.“
Am selben Tage wurde durch denselben Notar ein Erbscheinsantrag beurkundet, mit dem die Ehefrau der Erblassers die Erteilung eines sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins begehrte. Der Antrag wurde beim Nachlassgericht eingereicht. Daraufhin wandte sich dieses mit Schreiben vom 15. August 2016 wie folgt an den beurkundenden Notar:
„in … kommen nach der Ausschlagung der Erben der ersten Ordnung die Erben der 2. Ordnung in Betracht (Eltern und Geschwister des Verstorbenen). Deren möglicher Wegfall kann nicht durch die eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, sondern ist durch Urkunden zu belegen.“
Am 19. September August 2016 ging die nachfolgende notariell beglaubigte Erklärung beim Nachlassgericht ein:
„Anlässlich der Nachlassregelung nach dem Tod meines Vaters haben wir uns an den Notar … in Oberhausen gewandt.
Ziel unserer Beratung war zu erreichen, dass unsere Mutter zunächst alleinige Erbin wird, mein Bruder und ich selbst die Möglichkeit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erhalten, und uns jedenfalls der gesamte Nachlass zufällt nach dem Tod unserer Mutter.
Der Notar empfahl den Weg der Erbausschlagung durch die Kinder und Enkelkinder als Lösung, die unseren Vorstellungen genau Rechnung tragen würde. Das Vorhandensein eines Bruders des Erblassers sowie seiner Söhne stelle kein Problem dar.
Durch das Schreiben des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 15.08.2016, welches durch den Notar … mit Schreiben vom 19.08.2016 an unsere Mutter übermittelt wurde, haben wir Kenntnis davon erhalten, dass durch d[…]