LG Düsseldorf – Az.: 25 OH 80/18 – Beschluss vom 04.02.2020
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG i. v. m. § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars K in E, Rechnungs-Nr.: vom zu URNr. abgeändert.
In der Kostenrechnung sind 735,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 874,65 EUR, zu viel erhoben.
Der Gesamtbetrag der Kostenrechnung wird auf 32.464,99 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1.) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 05.06.2015 des Notars K in E (Urkundenrolle Nr.) Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 7.570.000,00 EUR.
In der notariellen Urkunde ist unter Ziffer 3.5 das Folgende festgehalten:
„Der Verkäufer hat dem Käufer Informationen und Unterlagen zum Kaufgegenstand in einem elektronischen Datenraum („Datenraum“) zur Verfügung gestellt. Der Inhalt des Datenraums, der dem Käufer bekannt ist, sowie der Fragen und Antworten-Prozess werden im Datenraumindex Anlage 3.5 zusammengefasst. Drei Kopien des Datenträgers, der eine vollständige Speicherung der Dokumente des Datenraums enthält, wurden heute dem Notar von den Parteien, die diesen zuvor auf deren Vollständigkeit in Bezug auf den Inhalt des Datenraums gesichtet haben, zu Beweiszwecken zur Verwahrung übergeben, mit dem Auftrag, die Datenträger bis zum 31.12.2020 bei der Urschrift aufzubewahren und jeder Partei auf deren schriftliches Verlangen und deren Kosten eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf des 31.12.2020 soll der Notar die Kopien des Datenträgers vernichten. Sich aus dem Inhalt des Datenraums ergebende Tatsachen oder Umstände gelten als dem Käufer bekannt.“
Unter dem 24.02.2018 hat der Notar seine Kostenrechnung an die Beteiligte zu 1.) erstellt und in dieser unter anderem eine Gebühr gemäß KV-Nummer 25301 für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten gemäß § 124 GNotKG in Höhe von 735,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhoben. Auf die Kostenrechnung (Bl. 3 Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
Anlässlich seiner Geschäftsprüfung hat der Beteiligte zu 3.) die Kostenrechnung des Notars insoweit beanstandet und sich auf den Standpunkt gestellt, der Notar sei nicht berechtigt, eine Gebühr gemäß KV-Nummer 25301 zu erheben. Bei dem Datenraum handele es sich nicht um eine Kostbarkeit im Sinne dieser Vorschrift.
Dem ist der Notar entgegengetreten.
Der Beteiligte zu 3.) hat den Notar daraufhin angewiesen, gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1[…]