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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Bezug vorgezogener Altersrente

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Arbeitnehmer erhält vollen Urlaubsabgeltungsanspruch trotz vorzeitiger Rente
Ein Arbeitnehmer, der während seines genehmigten Erholungsurlaubs erkrankte, hat Anspruch auf die volle Urlaubsabgeltung, obwohl er im Dezember eine vorzeitige Altersrente bezog. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zugunsten des Arbeitnehmers und hob das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz auf.

Direkt zum Urteil: Az.: 5 Sa 239/21 springen.

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Urlaubsabgeltungsanspruch trotz Krankheit und vorzeitiger Rente
Der Kläger war im genehmigten Erholungsurlaub erkrankt und konnte diesen vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat er Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht Mainz hatte diesen Anspruch teilweise verneint, weil der Kläger im Dezember 2019 vorzeitig eine Altersrente bezog.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zugunsten des Klägers und stellte klar, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht teilweise durch Aufrechnung erloschen ist. Der Kläger hat somit Anspruch auf die volle Urlaubsabgeltung in Höhe von € 4.246,83 brutto nebst Zinsen.

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Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 239/21 – Urteil vom 03.02.2022

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Juni 2021, Az. 8 Ca 1542/20, insoweit aufgehoben als es das Versäumnisurteil vom 21.12.2020 abgeändert hat.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2020, Az. 8 Ca 1542/20, wird aus Gründen der Klarstellung in der Hauptsache insgesamt wie folgt gefasst:

Die beklagte Stadt wird verurteilt, an den Kläger € 4.246,83 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu zahlen.

2. Die beklagte Stadt hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Urlaub wegen Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen der beklagten […]


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