OLG Nürnberg – Az.: 13 U 3078/20 – Beschluss vom 19.10.2020
In dem Rechtsstreit erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 13. Zivilsenat – am 19.10.2020 folgenden Beschluss:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.09.2020, Az.: 14 O 845/20, wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1, §§ 707, 710 ZPO liegen vor.
I.
Der Beklagte wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth erstinstanzlich zur Räumung und Herausgabe von Räumen im Anwesen ### in ### verurteilt, in denen er vertragsgemäß eine Gaststätte („###“) betreibt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Symbolfoto: Von Sam Wordley/Shutterstock.comDie Klägerin hatte ihre Räumungsklage ursprünglich darauf gestützt, dass der vertragsgemäß bis 30.05.2020 befristete Mietvertrag (Anlage K 1) im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Beklagtenvertreter am 08.04.2020 unmittelbar vor seiner Beendigung stünde und der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass er die Räume nicht freiwillig räumen werde. Insoweit besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob der Beklagte die in § 2 Nr. 2 des Mietvertrags eröffnete Verlängerungsoption bis 30.05.2030 in wirksamer Weise gezogen hat. Mit Schreiben vom 05.06.2020 (Anlage K 12, nach Bl. 48 d.A.) sprach die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vermieters eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus, weil der Beklagte die Monatsmieten für Mai und Juni 2020 nicht bezahlt habe, und stützte ihren angepassten Räumungsantrag (Klägerschriftsatz vom 09.06.2020) nunmehr auch darauf. Gemäß § 4 Nr. 1 des Mietvertrags sind die monatlichen Mietzahlungen im Voraus, spätestens zum dritten Werktag des Monats fällig.
Das Landgericht hat keine Beweisaufnahme durchgeführt. In seiner Urteilsbegründung hat es die Frage nach der Wirksamkeit der Vertragsverlängerung offengelassen und das Urteil darauf gestützt, dass jedenfalls die außerordentliche Kündigung wegen der Nichtzahlung der Mieten für Mai und Juni 2020 begründet sei. Der Beklagte habe nämlich nicht – wie von Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gefordert – den Zus[…]