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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers – Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

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LArbG Berlin-Brandenburg,  Az.: 4 Sa 2152/11, Urteil vom 06.06.2012

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. September 2011, 16 Ca 5228/11, – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 eine monatliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E8 Lehr Stufe 6+ (Berlin-Ost) abzüglich monatlich bereits gezahlter Abschläge in Höhe von 850,00 EUR (achthundertfünfzig) nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag ab dem dem Tag der Fälligkeit nach § 24 Abs. 1 TV-L Lehr folgenden Tag zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben bei einem Gerichtskostenstreitwert von 14.036,80 EUR die Klägerin 53% und das beklagte Land 47% zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Vergütungspflicht des beklagten Landes für den Zeitraum vom 07.07.2010 bis zum 31.01.2011 sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Die Klägerin verfügt über einen Abschluss als Horterzieherin mit Lehrbefähigung für Schulgärten und Werken sowie über einen Abschluss als Lehrerin für die Unterstufe mit Lehrbefähigung für die deutsche Sprache, Mathematik und Heimatkunde. Am 30.08.1993 wurde rückwirkend zum 01.01.1991 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Erzieherin im Bereich der Berliner Schulen unter Bezugnahme auf die Regelungen des BAT-O und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge begründet.

Mit Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 30.08.1993 vereinbarten die Parteien unter dem 16.12.1999, dass die Klägerin ab 16.12.1999 als pädagogische Unterrichtshilfe mit voller Stundenzahl unter Einreihung in die Vergütungsgruppe V c BAT-O beschäftigt wird. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Nebenabrede vom 16.12.1999 wird Blatt 36 d. A. verwiesen.

Seit dem 16.12.1999 war die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe in sonderpädagogischen Fördereinrichtungen mit Schwerpunkt geistige Behin[…]


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