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Verkehrsunfall – Mithaftung betrunkener Beifahrer für eigene Verletzungen

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 2/20 – Beschluss vom 08.04.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.177,02 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger (geb. 01.05.1968) macht materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem er als Beifahrer schwere Verletzungen erlitt.

Am Nachmittag des 13.04.2012 half der Kläger dem Zeugen B. bei Arbeiten an dessen Garagentor. Während dieser Zeit trank der Kläger drei kleine Flaschen Bier und eine Flasche Wein. Auch der Zeuge B. hatte Alkohol zu sich genommen. Nach Abschluss der Arbeiten fuhren beide mit dem bei der Beklagten gegen Haftpflichtschäden versicherten Pkw des Zeugen in eine Gaststätte.

Am Morgen des 14.04.2012 setzten der Zeuge B. und eine weitere (unbekannte) Person den Kläger auf den Beifahrersitz des Pkws des Zeugen. Der Zeuge B. fuhr aus H. in Richtung K.. Gegen 5:30 Uhr kam es auf gerader Strecke bei hoher Geschwindigkeit zu einem Auffahrunfall mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine. Eine noch am selben Morgen dem Zeugen B. um 7:20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,68 Promille. Die Blutprobe des Klägers, entnommen um 7:21 Uhr, ergab einen Ethanol-Wert von 1,81 Gramm pro Liter (umgerechnet eine BAK von 1,71 Promille). Bei dem Unfall wurde der Kläger erheblich verletzt, u. a. erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein rupturiertes Aortenaneurysma, Schnittverletzungen an der Stirn, eine Rippenserienfraktur links sowie eine distale Unterschenkelfraktur links. Mit Unterbrechungen befand er sich bis zum 29.06.2015 in stationärer Behandlung.

Seiner Tätigkeit als selbstständiger Metallbauer konnte der Kläger nicht mehr nachgehen. Darüber hinaus war er unfallbedingt in der Haushaltsführung beeinträchtigt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten […]


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