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Pfändungsfreibetrag – Mehraufwand wegen Schwerbehinderung

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AG Schopfheim, Az.: 2 M 864/11, 2 M 176/12, 2 M 745/14, Beschluss vom 12.12.2016

1. Der Antrag der Schuldnerin … vom 22.09.2016, gerichtet auf Erhöhung des monatlichen pfändungsfreien Betrages nach § 850k Abs. 4 ZPO, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Symbolfoto: vchal/Bigstock

Der gestellte Antrag ist unbegründet. Durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Schopfheim vom 07.11.2011 (2 M 864/11), vom 07.03.2012 (2 M 176/12) und vom 05.12.2014 (2 M 745/14) ist das Konto der Schuldnerin bei der Bank mit Sitz in Schopfheim als Drittschuldnerin gepfändet. Das Konto wird ausweislich der Bescheinigung der Drittschuldnerin vom 21.03.2016 als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt, wobei der Schuldnerin neben einem pfändungsfreien monatlichen Betrag von 1.073,88 € auch noch eine weitere monatliche Geldleistung in Höhe von 244,00 €, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), zur Verfügung steht.

Mit ihrem Antrag vom 22.09.2016 begehrt die Schuldnerin eine Erhöhung des pfändungsfreien Betragsrahmens. Begründet wird dies mit Mehraufwendungen die sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung hat, die jedoch nicht von ihrer gesetzlichen Pflegekasse AOK Hochrhein-Bodensee neben dem bezogenen Leistungen der Pflegestufe 1 übernommen werden. Im Einzelnen werden diesbezüglich Ausgaben für Miete, Krankenkassenbeitrag, Stromkosten, GEZ, Telefon und Fernsehen, eine Haushaltshilfe, sowie Fahrtkosten zum Friseur, zum Einkaufen und zur Fußpflege usw. geltend gemacht. Auf den Antragsschriftsatz der Schuldnerin wird insoweit nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Antrag der Schuldnerin ist daher als Antrag nach § 850f Abs. 1 lit. b) anzusehen. Ein besonderes Bedürfnis der Schuldnerin im Sinne dieser Vorschrift setzt aber voraus, dass dieses konkret und aktuel[…]


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