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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trittschall durch neuen Bodenbelag in Eigentumswohnung

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LG Halle (Saale)
Az.: 2 T 31/09
Beschluss vom 11.08.2009

Der Bodenbelag in einer Eigentumswohnung stellt Sondereigentums des jeweiligen Wohnungseigentümers dar, so dass er vorhandenen Teppichboden gegen Fliesen ersetzen kann, auch wenn hierdurch der darunterliegende Wohnungseigentümer stärker als vorher durch Trittschall belästigt wird.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen vom 27. November 2008 (GeschNr.: 1 II 2/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.

Gründe
A.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Parteien streiten über Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft ergeben.
Die Wohnungen der Parteien befinden sich in einem ca. im Jahre 1960 errichteten Mehrfamilienhaus. Im Jahre 1995 wurden diese in Wohnungseigentum überführt. Ausweislich der Gemeinschaftsordnung gehören zum Sondereigentum u.a. der Fußbodenbelag sowie nichttragenden Zwischenwände. Die Antragsgegner haben nach Erwerb der Eigentumswohnung den in der Wohnung vormals befindlichen Fußbodenbelag (Linoleum- und Teppichbelag) durch Fliesen ersetzt; außerdem haben sie die nichttragende Trennwand zwischen Küche und vormaligem Schlafzimmer abgerissen und dadurch die Räumlichkeit einer Wohnküche geschaffen.
Die Wohnung der Antragsteller liegt unter der der Antragsgegner; insbesondere liegt das Schlafzimmer unter der Räumlichkeit, die nunmehr zur Wohnküche der Antragsgegner geschlagen wurde. Seit den Umbauarbeiten ist es zu vermehrten Lärmbelästigungen in der Wohnung der Antragsteller gekommen. die sie auf die Erneuerung des Fußbodenbelages und die Entfernung der Zwischenwand zurückführen.
Die Antragsteller begehren, die Antragsgegner zu verpflichten, durch bauliche Veränderungen der eingebrachten Fußbodenbeläge darauf hinzuwirken, dass die Schallübertragung auf ein bei Verlegung eines Teppichbodens sich ergebendes Maß reduziert wird,
hilfsweise, die Antragsgegner zu verpflichten, durc[…]


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