VG Gelsenkirchen – Az.: 5 L 1304/10 – Beschluss vom 10.01.2011
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Antragstellers T. . 31, WE Nr. 21, G1 wegen rückständiger Grundsteuern aus der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2009 in Höhe von 287,47 EUR vorläufig einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 681,63 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte, aus dem Entscheidungstenor ersichtliche Antrag ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO – glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Die Antragsgegnerin betreibt zu Unrecht die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Antragstellers.
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob die öffentliche Zustellung der Grundsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009, mit der die Antragsgegnerin für die beiden Jahre jeweils Grundsteuern in Höhe von 164,27 EUR festgesetzt hat, rechtmäßig erfolgt ist und die Bescheide damit wirksam geworden sind. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass in beiden Fällen die öffentliche Zustellung aufgrund der Regelungen in „§ 1 LZG i.V.m. § 15 VerwZG“ erfolgt ist. Damit hat sich die Antragsgegnerin auf Vorschriften bezogen, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kraft waren. Im Jahre 2009 war für das Zustellungsverfahren des Landes und der Gemeinden das seit dem 1. Februar 2006 gültige Landeszustellungsgesetz – LZG – vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) maßgeblich, das in § 10 eine eigene Regelung für die öffentliche Zustellung hat. Diese Regelung enthält in Abs. 2 Satz 4 weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Benachrichtigung über die öffentliche Bekanntmachung, als sie in dem bis dahin geltenden § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (des Bundes) – VwZG – vorgesehen waren. Ob der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachungen inhaltlich den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 4 LZG entspricht, mag hier dahinstehen. Denn das Betreiben der Zwangsversteigerung ist – jedenfalls gegenwärtig – unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Welche der zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie hat hierbei die allgemeinen Grundsätze über die Ausübung des Ermessens, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. N[…]