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Versicherungsbetrug – Verbot der Doppelverwertung von Nachtatverhalten

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OLG Stuttgart – Az.: 1 Ss 190/12 – Beschluss vom 18.04.2012

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. Dezember 2011 mit den Feststellungen a u f g e h o b e n .

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ravensburg z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
I.

In erster Instanz war gegen den Angeklagten zunächst am 29. Juni 2009 ein Strafbefehl wegen versuchten Betruges ergangen, welcher die Verhängung einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 Euro vorsah. Auf seinen Einspruch wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Tettnang mit Urteil vom 26. April 2010 sodann wegen versuchten Betruges zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Das Landgericht hat in der ersten Berufungsverhandlung die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 10 Euro reduziert wurde. Mit Beschluss vom 15. November 2011 hat der Senat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten in der zweiten Berufungsverhandlung mit Urteil vom 30. Dezember 2011 wiederum mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 10 Euro festgesetzt wurde und hat Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von je 50 Euro nachgelassen. Im Kostenausspruch hat es dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens auferlegt, hat jedoch die Gerichtsgebühr der Berufungsinstanz um ein Viertel ermäßigt.

Mit seiner zulässigen Revision beantragt der Angeklagte, das Urteil des Landgerichts Ravensburg aufzuheben. Er rügt neben der allgemeinen Verletzung materiellen Rechts insbesondere, dass das Gericht eine behauptete rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht berücksichtigt habe. Der Generalstaatsanwalt beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Auch das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. Dezember 2011 hält revisionsrechtlicher Prüfung neuerlich nicht stand, es unterliegt der Aufhebung nach § 349 Abs. 4 StPO.

Die Strafzumessung unterliegt dabei nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Ei[…]


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