Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-9 U 38/13
Urteil vom 23.07.2013
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23.01.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
In pp. hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2013 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23.01.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger kann als Gebäudeversicherer des geschädigten Versicherungsnehmers H… A… die Beklagte nicht erfolgreich in Regress nehmen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). Dem Versicherungsnehmer steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ersatzanspruch zu.
1.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht nicht. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäde[…]