Im Nachbarschaftsstreit um einen 1,80 Meter hohen Zaun unterlag ein Kläger vor dem Landgericht Bielefeld. Das Gericht entschied, dass der Zaun ortsüblich sei und die Fundamente auf dem Grundstück des Beklagten stehen, womit auch dessen Randsteineigentum auf diesen überging und somit keine Schadensersatzansprüche des Klägers begründete. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 O 185/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Bielefeld Datum: 04.03.2024 Aktenzeichen: 19 O 185/23 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Sachenrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Der Grundstückseigentümer des A.-weg x in B. als Kläger Die Nachbarn und Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks A.-weg y als Beklagte Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagten errichteten am 26.03.2021 einen 1,80 Meter hohen Grenzzaun Der Zaun wurde gegen den Willen des Klägers errichtet Der Kläger forderte mehrfach erfolglos die Freilegung eines Grenzsteins Laut Kläger wurden seine Randelemente der Wegeinfassung durch Betonanhaftungen beschädigt Kern des Rechtsstreits: Streit über die Rechtmäßigkeit eines Grenzzauns Schadensersatzforderung wegen angeblicher Beschädigung der L-Profil-Randsteine durch Betonanhaftungen Kläger fordert Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von netto 2.385,93 EUR (313,25 EUR Materialkosten + 2.072,68 EUR Arbeitskosten) Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen Begründung: k.A. Folgen: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Das Urteil ist vorläufig vol
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Schleswig-Holstein Az: 4 U 7/11 Urteil vom 10.02.2012 In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2012 für Recht erkannt: 1) Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das am 05. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der […]