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Grundschuldeintragung – Verschmelzung des Gläubigers in der Folgezeit

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Verschmelzung von Kreditinstituten – kein Hindernis für Grundschuldeintragung! Berliner Gericht stärkt Rechtsposition von Immobilienkäufern, auch wenn ihr finanzierendes Institut nach Vertragsabschluss mit einem anderen fusioniert. Klare Botschaft: Eintragung der Grundschuld möglich, solange die ursprüngliche Finanzierungsvereinbarung eingehalten wird.


Der Fall: Kurz & knapp

Es geht um die Frage, wie sich die Verschmelzung eines Gläubigers auf eine bestehende Grundschuld auswirkt.
Der Hintergrund ist eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, das Eintragungshindernisse sah.
Die Herausforderung bestand darin, ob die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft, die im Grundbuch als Gläubigerin eingetragen war, die Eintragung der Grundschuld beeinflusst.
Das Gericht entschied, dass das aufgeführte Eintragungshindernis nicht besteht und die Zwischenverfügung somit unangebracht war.
Das Grundbuchamt hätte keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Grundschuld erfüllt waren.
Mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister gehen die Rechte und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
Die Verschmelzung ändert somit nichts an der Wirksamkeit der bereits bewilligten Grundschuld.
Diese Entscheidung gibt Schuldnern und Gläubigern Rechtssicherheit bei der Übertragung von Grundschulden im Falle einer Unternehmensverschmelzung.
Für Schuldner bedeutet dies, dass die Grundschuld auch nach der Verschmelzung weiterhin besteht und Rechtsverhältnis sowie Ansprechpartner klar bleiben.
Für Gläubiger ist wichtig, dass ihre Rechte durch die Verschmelzung nicht beeinträchtigt werden, solange alle formalen Anforderungen erfüllt sind.


Fusion von Gläubiger ändert nichts an Grundschuld-Eintragung
Eine Grundschuld ist eine verkehrsfähige Sicherheit und w[…]


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