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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlende Antrags- bzw. Klagebefugnis des Nachbarn wegen fernliegender Beeinträchtigung

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Was dürfen Nachbarn gegen geplante Neubauten in ihrer Nähe tun? Anwohner befürchteten eine „erdrückende Wirkung“ durch drei geplante Wohnhäuser auf Nachbargrundstücken. Sie wollten deshalb die erteilten Baugenehmigungen gerichtlich stoppen lassen. Doch ihr Vorhaben scheiterte jetzt endgültig vor Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 B 192/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 07.03.2022 Aktenzeichen: 2 B 192/22 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Anwohner, die sich gegen Baugenehmigungen auf benachbarten Grundstücken wenden.
  • Beklagte: Die Behörde, die die Baugenehmigungen erteilt hat, sowie der Beigeladene (mutmaßlich der Bauherr/Entwickler der Gebäude), der an dem Verfahren beteiligt war.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Anwohner fechten Baugenehmigungen für mehrere Wohngebäude in der Nähe ihres Grundstücks an, da diese ihrer Ansicht nach störend wirken und das Verwaltungsgericht ihren Eilantrag abgewiesen hatte. Ihr Grundstück grenzt nicht direkt an, und ihr Haus ist etwa 50 Meter von den geplanten, bis zu 12 Meter hohen Gebäuden entfernt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts formell korrekt begründet war und ob die Anwohner objektiv darlegen konnten, durch die Bauvorhaben in ihren Rechten, insbesondere durch das Gebot der Rücksichtnahme, verletzt zu sein.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Anwohner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Die Anwohner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  • Begründung: Die Beschwerde war unzulässig, da sie die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte und sich nicht ausreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte. Zudem konnte keine objektive Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme festgestellt werden, da die Gebäude im Verhältnis zum Grundstück der Anwohner ausreichend weit entfernt und nicht außergewöhnlich hoch sind.
  • Folgen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigungen nicht vorläufig auszusetzen, bleibt bestehen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar, und die Anwohner müssen die Verfahrenskosten der Gegenseite tragen.

Der Fall vor Gericht


OVG NRW: Nachbarklage gegen Baugenehmigungen scheitert an formalen Hürden und fehlender Rechtsverletzung (Az. 2 B 192/22)

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die Beschwerde von Nachbarn gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Die Nachbarn hatten versucht, im Eilverfahren die Baugenehmigungen für drei neue Wohnhäuser auf benachbarten Grundstücken zu stoppen. Das OVG entschied jedoch, dass die Beschwerde bereits formal unzulässig war und zudem keine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere des Gebots der Rücksichtnahme, erkennbar sei.

Ausgangslage: Nachbarn wehren sich gegen drei neue Wohnhäuser in der Nähe

Im Zentrum des Rechtsstreits standen drei separate Baugenehmigungen, die von der zuständigen Behörde für die Errichtung von drei Wohngebäuden auf Grundstücken in der Nachbarschaft der beschwerdeführenden Anwohner erteilt wurden. Ein wichtiger Aspekt dabei war, dass die Grundstücke der Nachbarn nicht direkt an die Baugrundstücke angrenzen….


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