Den Mietern winkte ein stattliches Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung. Doch der Vermieter legte nach Ablauf der Frist eine neue Rechnung vor, die das Guthaben drastisch reduzierte. Darf eine einmal fristgerecht zugestellte Abrechnung einfach nachträglich zu Lasten der Mieter geändert werden? Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 C 71/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Berlin-Kreuzberg
- Datum: 03.03.2022
- Aktenzeichen: 23 C 71/21
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Mieter der Wohnung. Sie verlangten die Auszahlung eines ursprünglich ausgewiesenen Betriebskostenguthabens.
- Beklagte: Die Vermieterin der Liegenschaft. Sie legte nach Ablauf der Frist eine korrigierte Abrechnung vor, die das Guthaben verringerte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Vermieterin erteilte eine Betriebskostenabrechnung mit einem Guthaben für die Mieter. Nachdem die Mieter die Auszahlung verlangten, legte die Vermieterin eine neue Abrechnung vor, die das Guthaben erheblich reduzierte. Die Mieter klagten auf Auszahlung des vollen ursprünglichen Guthabens und Ersatz der Anwaltskosten.
- Kern des Rechtsstreits: Durfte die Vermieterin eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch korrigieren, wenn dies zu einer Verringerung des Guthabens des Mieters führt?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht bestätigte das frühere Urteil und verurteilte die Vermieterin zur Zahlung des vollen ursprünglichen Guthabens sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- Begründung: Die Vermieterin darf eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr zu Lasten des Mieters korrigieren, auch wenn es um die Verringerung eines Guthabens geht. Die Frist dient der Rechtssicherheit des Mieters hinsichtlich des Abrechnungssaldos.
- Folgen: Die Vermieterin muss den ursprünglich ausgewiesenen Guthabenbetrag vollständig an die Mieter zahlen. Sie kann den Betrag nicht durch die späte Korrektur reduzieren und trägt zudem die Kosten des Rechtsstreits.
Der Fall vor Gericht
Betriebskostenabrechnung: Gerichtsurteil zur Korrektur nach Fristablauf und Mieterguthaben (§ 556 BGB)
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg hat in einem Urteil vom 03. März 2022 (Aktenzeichen: 23 C 71/21) eine wichtige Entscheidung zur Korrektur von Betriebskostenabrechnungen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Vermieterin eine bereits fristgerecht erstellte Abrechnung, die ein Guthaben für die Mieter auswies, nach Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist noch zu Ungunsten der Mieter ändern darf. Das Gericht entschied zugunsten der Mieter und bekräftigte den Schutz des Vertrauens in eine einmal erteilte, fristgerechte Abrechnung
Streit um Betriebskostenguthaben: Mieter fordern Auszahlung nach fristgerechter Abrechnung
Die Mieter bewohnen seit Juli 2007 eine Wohnung in Berlin. Die Vermieterin war vom 2. Januar 2019 bis zum 1. Oktober 2020 Eigentümerin des Hauses. Für das Jahr 2019 erstellte die von der Vermieterin beauftragte Hausverwaltung eine Betriebskostenabrechnung. Diese wurde den Mietern mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 zugestellt und wies ein Guthaben zugunsten der Mieter in Höhe von 1.482,76 Euro aus. Die Zustellung erfolgte somit innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die für das Abrechnungsjahr 2019 am 31. Dezember 2020 endete. Im Februar 2021 forderten die Mieter die Auszahlung dieses Guthabens….