Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 228/11
Urteil vom 07.07.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 – 4 Ca 1235/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Auflösungsverschulden.
Er war seit 02.01.2007 als Schweißer mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.900,– EUR beschäftigt. Er kündigte selbst das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.08.2010 zum 30.09.2010.
Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten befand sich die Beklagte zumindest im Jahre 2010 in ständigen Schwierigkeiten, die Arbeitsvergütungen rechtzeitig auszuzahlen. Sie befand sich jedenfalls seit Februar 2010 mit den Lohnzahlungen an den Kläger in permanentem Verzug. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 verwiesen.
Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Behauptung, er sei durch ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu einer Eigenkündigung veranlasst worden. Er macht als Schadensposition geltend, dass das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Der Schaden belaufe sich analog §§ 9, 10 KSchG auf 3.483,83 EUR.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 3.483,33 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Kläger habe sie lediglich angemahnt, niemals abgemahnt, bei der fast drei Monate nach der letzten Anmahnung vom Kläger ausgesprochenen Eigenkündigung fehle es an einem aktuellen Auslöser.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, als Schadensersatzanspruch komme grundsätzlich § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Norm setze zwar keine außerordentliche/fristlose Kündigung voraus, sie greife auch im Falle einer ordentlichen Kündigung ein. Grund für den Anspruch sei das Auflösungsverschu[…]