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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch „älteren“ Autofahrer.

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 Dadurch Entzug der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Verurteilung zu einer Geldstrafe.
Reicht hierfür ein einmaliger Verstoß des Fahrers aus?

Oberlandesgericht Oldenburg – 1. Strafsenat
Az.: 1 Ss 14/01 (18)
Staatsanwaltschaft Oldenburg – Az.: 153 Js 5352/00

Beschluss In der Strafsache
gegen H… S… aus H…, geboren am 6. Juni 1914 in K…, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 23. Januar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 14. Strafkammer (kleine Strafkammer) des Landgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Gründe
Das Amtsgericht Westerstede hat den Angeklagten am 6. Juni 2000 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2000 verworfen.
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil ist auf die begründete Sachrüge aufzuheben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts teilte ein unbekannt gebliebener Verkehrsteilnehmer der Polizei in B… am 29. Januar 2000 gegen 15 Uhr telefonisch mit, ein weißer Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen 0 … …, sei ständig mittig auf der Bundesstraße … in Richtung P… gefahren, des öfteren auf die Gegenfahrbahn geraten und in Höhe von E… von der Bundesstraße in Richtung E… abgebogen. Den darauf nach E… fahrenden Polizeibeamten K… und B… kam auf der H..: in E… der vom Anrufer beschriebene Pkw entgegen, der vom damals 85 Jahre alten Angeklagten gelenkt wurde. Die Beamten wendeten ihr[…]


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