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Aufzugsanbau in Miethaus eine Modernisierung

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Berliner Gericht urteilt: Aufzug kann keine Modernisierung sein
Das Landgericht Berlin entschied in seinem Beschluss vom 06.11.2023, Az. 64 S 123/22, dass die Installation eines Aufzugs in einem Miethaus, der die Erreichbarkeit der Wohnungen nicht wesentlich verbessert, keine Modernisierungsmaßnahme darstellt, da sie keinen spürbaren Gebrauchsvorteil für die Mieter bietet. Das Gericht stützte sich auf die Feststellung, dass der Aufzug keinen barrierefreien Zugang schafft und keine signifikante Zeitersparnis oder Verbesserung in der Erreichbarkeit der Wohnungen bewirkt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 123/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landgericht Berlin bestätigte, dass ein Aufzugsanbau in einem Miethaus, der keine wesentliche Verbesserung der Wohnsituation mit sich bringt, nicht als Modernisierung angesehen werden kann.
Die Entscheidung betont, dass für eine Modernisierung ein spürbarer Gebrauchsvorteil, wie barrierefreie Zugänglichkeit oder signifikante Zeitersparnis, notwendig ist.
Das Urteil stellt klar, dass allein die erleichterte Erreichbarkeit von Wohnungen in höheren Etagen nicht ausreicht, um einen Gebrauchsvorteil zu begründen.
Der Einbau des Aufzugs führte nicht zu einer barrierefreien Erreichbarkeit, da weiterhin Stufen überwunden werden müssen.
Wartezeiten auf den Aufzug und die Tatsache, dass er nicht auf der Etage der Klägerin hält, bieten keinen Zeitvorteil oder verbesserte Erreichbarkeit.
Das Gericht widerspricht der Annahme, dass ein Aufzug generell einen wohnwerterhöhenden Faktor darstellt, wenn er nicht zu einer wesentlichen Verbesserung beiträgt.
Die Kostenersparnis bei einer Rücknahme der Berufung wurde dem Beklagten nahegelegt.
Dieses Urteil bekräftigt die Notwendigkeit einer spürbaren Verbesserung der Wohnqualität durch Modernisierungsmaßnahmen.


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