Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verstoß gegen § 6 TDG – Internetdienste und fehlende Namensangabe

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Hamm
Az.: 4 U 90/02
Verkündet am 03.09.2002
Vorinstanz: LG Münster – Az.: 23 O 49/02

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 03. September2002 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. April 2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Angebote in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit zu veröffentlichen, ohne ihren Namen und ihre Anschrift und ohne den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.
Im übrigen bleiben die Beschlussverfügung vom 21.03.2002 aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
Die Berufung ist überwiegend begründet. Das Landgericht hat die von ihm erlassene Beschlussverfügung zu Unrecht vollständig aufgehoben. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, soweit die Antragsgegnerin im Internet Teledienste angeboten hat, ohne ihren Namen, ihre Anschrift und ihren Vertretungsberechtigten anzugeben. Damit hat sie gegen § 6 Nr.1 TDG verstoßen und wegen der besonderen Umstände des Verstoßes auch gegen § 1 UWG. Nur soweit sich der Antrag auch auf sonstige Angebote der Antragsgegnerin im Internet bezieht, ist er zurückzuweisen.
1) Der Antrag des Antragstellers ist bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Da es nur um das Verhalten der Antragsgegnerin geht, soll ihr erkennbar verboten werden, geschäftsmäßige Angebote ohne ihren Namen und ihre Anschrift und ohne Namen und Ans[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv