Kündigungsschutz in Kleinbetrieben: Komplexe Abwägungen im Arbeitsrecht
Im Falle einer Kündigung in einem Kleinbetrieb wurde entschieden, dass diese nicht gegen das Maßregelungsverbot verstößt, da sie nicht vornehmlich wegen der Ausübung eines Rechts durch die Arbeitnehmerin, sondern aufgrund von Teamkonflikten ausgesprochen wurde. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung der Klägerin zurück, betonte die Bedeutung zwischenmenschlicher Harmonie in kleinen Teams und sah keine Verletzung des Maßregelungsverbots als gegeben.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.01.2024 (Az.: 4 Sa 389/23) die Berufung einer Zahnmedizinischen Fachangestellten gegen die Kündigung in einem Kleinbetrieb zurückgewiesen.
Die Kündigung verstieß nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, da sie nicht hauptsächlich wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit der Klägerin, sondern aufgrund andauernder Teamkonflikte ausgesprochen wurde.
Im Kleinbetrieb können Kündigungen auch zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Teamstruktur ausgesprochen werden.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht betonten, dass nicht das Fernbleiben wegen Krankheit, sondern die zwischenmenschlichen Unstimmigkeiten im Betrieb das wesentliche Motiv für die Kündigung waren.
Ein direkter Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Ausübung eines Rechts durch die Klägerin, speziell ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit, wurde nicht festgestellt.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der zwischenmenschlichen Beziehungen und des Betriebsfriedens in Kleinbetrieben.
Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, wodurch die Entscheidung rechtskräftig ist.
Maßregelungsverbot im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gibt es wichtige Schutzrechte für Arbeitnehmer. Eines davon ist das Maßregelungsverbot. Dieses soll Angestellte davor schützen, vom Arbeitgeber benachteiligt zu werden, wenn sie ihre Rechte in zulässiger Weise ausüben. Beispielsweise darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht kündigen, nur weil dieser krankheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben ist.
Das Maßregelungsverbot gilt in allen Betrieben – ob Großunternehmen oder Klein[…]