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Gebäudehaftpflichtversicherung – Leitungswasserschaden – Obliegenheitsverletzung

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Gebäudehaftpflicht: Wasserrohrbruch führt zu Urteil gegen Eigentümergemeinschaft
Im Urteil des OLG Frankfurt Az.: 3 U 70/23 wird entschieden, dass die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine Gebäudehaftpflichtversicherung aufgrund von Leitungswasserschäden und behaupteten Obliegenheitsverletzungen abgewiesen wird, die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits trägt und die bereits durch die Versicherung geleistete Zahlung den Entschädigungsanspruch der Klägerin erfüllt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 70/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen ihre Gebäudehaftpflichtversicherung wegen Leitungswasserschäden, die Klage wurde abgewiesen.
Die Versicherung war teilweise leistungsfrei, da die Klägerin vermutet grob fahrlässig gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen hatte, wodurch sich die Entschädigungsleistung auf 25% der versicherten Kosten reduzierte.
Die bereits von der Versicherung geleistete Zahlung erfüllte den Entschädigungsanspruch der Klägerin.
Der Versicherer leistete bereits eine Zahlung, die den Anspruch der Klägerin erfüllte; somit musste die Klägerin die Prozesskosten tragen.
Die Annahme einer Gefahrerhöhung durch den Leerstand der Wohnung allein führte nicht zur Leistungsfreiheit der Versicherung.
Die Obliegenheitsverletzung resultierte aus dem Nichtentleeren der Leitungen in der ungenutzten Wohnung.
Die Klägerin konnte die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Schadensminderung geltend machen, auch wenn diese ex post als nicht erforderlich betrachtet wurden.


Schadensregulierung bei Leitungswasserschäden
Leitungswasserschäden gehören zu den häufigsten Gebäudeschäden und haben oft erhebliche finanzielle Auswirkungen für Eigentümer und Mieter. Eine Gebäudeversicherung deckt solche Schäden in der Regel ab. Allerdings führen Obliegenheitsverletzungen dazu, dass die Versicherungsleistung gekürzt oder ganz entfallen kann.

Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen zur Schadensminderungspflicht sowie zu Sicherheitsvorschriften des Versicherers. Verletzen Versicherungsnehmer diese schuldhaft, kann die Entschädigung reduziert werden. Bei grob fahrlässigem Verhalten sind Leistungskürzung[…]


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