Oberlandesgericht Hamm
Az.: 11 UF 218/05
Beschluss vom 21.12.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Bottrop, Az.: 19a F 229/04
Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 02. August 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
– insgesamt 1.225,45 Euro für die Zeit vom 01.06.2004 – 31.05.2005,
– 81,00 Euro für Juni 2005
– monatlich 84,00 Euro für die Zeit von Juli bis September 2005
– monatlich 162,00 Euro ab Oktober 2005,
abzüglich im Juni 2005 gezahlter 250,00 Euro
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wie auch die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63 % und dem Beklagten zu 37 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die am 30.05.1986 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der nicht berufstätigen und einkommenslosen Kindesmutter, in deren Haushalt die Klägerin bis zur im Oktober 2005 erfolgten Aufnahme eines Studiums lebte. Aus der Ehe ist eine weitere, am 01.02.1989 geborene Tochter hervorgegangen, die gleichfalls bei der wiederverheirateten Kindesmutter lebt.
Zwischen den Kindeseltern bestehen tiefgreifende Differenzen, die bezüglich der beiden gemeinsamen Kinder dazu geführt haben, dass die Kindesmutter dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 02.03.2004 untersagen ließ, mit den Kindern über SMS in Kontakt zu treten. Die einstweilige Verfügung wurde später durch einen weitgehend inhaltsgleichen gerichtlichen Vergleich vom 20.04.2004 ersetzt.
Die Klägerin hat im Juli 2005 ihre Schulausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der Abiturprüfung beendet und im Oktober 2005 in C ein Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen. In der Zeit vom 12.07. – 31.12.2004 hat […]