AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 427/21 – Urteil vom 23.09.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.569,03 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen geltend.
Gegenstand ist der Verkehrsunfall vom 31.03.2021 um 10.45 Uhr auf der B-Straße in R-Stadt auf Höhe der Hausnummer 12 bzw. 17. Die Klägerin parkte ihren Pkw Porsche pp., amtl. Kennzeichen XYZ, vor dem Parkplatz des dortigen Geschäfts „Haarkunst“ in der B-Straße in R-Stadt. Zur gleichen Zeit parkte die Beklagte zu 2. mit ihrem Pkw Mercedes pp., amtl. Kennzeichen ZYX auf einer Fläche vor dem Anwesen der B-Straße 12 leicht schräg im Bereich der dortigen Volks- und Raiffeisenbank, etwa gegenüber der Klägerin auf der gegenüberliegenden Seite. Die Klägerin parkte sodann rückwärtsfahrend über die Gegenfahrbahn auf die B-Straße aus. Auch die Beklagte zu 2. parkte rückwärts auf die B-Straße aus allerdings auf die ihr nächstgelegene Fahrbahnseite. Im Bereich der Fahrbahn der Beklagten zu 2. kam es sodann zur Kollision beider Fahrzeuge. Der Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.
Gemäß Kfz-Sachschadensgutachten des Sachverständigen SW vom 27.04.2021 entstand am Klägerfahrzeug ein Reparaturschaden in Höhe von 3.457,26 € netto und ein merkantiler Minderwert von 300,00 €.
Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige der Klägerin eine Rechnung vom 27.04.2021 über 868,94 € brutto aus.
Der Pkw der Klägerin wurde bei der Porsche-Werkstatt repariert, wofür eine Reparaturrechnung vom 25.05.2021 über 4.202,12 € netto erteilt wurde.
Für die Dauer der Reparatur mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug, wofür Kosten in Höhe von 1.097,36 € gemäß Mietwagenrechnung vom 25.05.2021 entstanden.
Inklusive Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € machte die Klägerin gegen die Beklagten damit einen Gesamtschaden in Höhe von 5.138,06 € geltend, wobei die Mietwagenkosten mit 551,67 €, die Gutachterkosten mit 730,20 €, die Wertminderung mit 300,00 € und die Reparaturkosten mit 3.531,19 € angesetzt wurden seitens der Klagepartei.
Hierauf zahlte die Beklagte zu 1. einen 50 %igen Anteil i[…]