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Messprotokoll mit eingescannter Unterschrift zulässig?

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Digitale Unterschriften unzureichend für Verkehrsüberwachung
Ein Messprotokoll mit nur eingescannter Unterschrift der Messbeamten erfüllt nicht die notwendigen Anforderungen, um deren Urheberschaft zweifelsfrei zu belegen, was zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung führte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 289/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Messprotokoll mit lediglich eingescannter Unterschrift der Messbeamten nicht ausreicht, um die Urheberschaft zweifelsfrei zu erkennen.
Die Unklarheit über die Urheberschaft des Messprotokolls führte zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Marburg und zur Rückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung.
Das Urteil betont die Wichtigkeit der eigenhändigen Unterschrift von Messbeamten auf einem Messprotokoll als Kernbeweismittel im standardisierten Messverfahren.
Eingescannte Unterschriften bieten keinen ausreichenden Beweis für die Übernahme der Verantwortung durch die namentlich benannten Messbeamten.
Die Verwendung eines Messprotokolls mit eingescannten Unterschriften zu Lasten des Betroffenen verstieß gegen das Prinzip des rechtlichen Gehörs.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde zugelassen, und das Urteil des Amtsgerichts Marburg wurde aufgehoben.
Dieser Fall zeigt die Bedeutung der formal korrekten Ausführung von Messprotokollen im Rahmen von Geschwindigkeitsüberschreitungsfällen.
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, dass Messprotokolle als öffentliche Urkunden mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln sind.
Das Gericht hat entschieden, dass ein Blanko-Messprotokoll, welches nicht vollständig ausgefüllt oder nur mit eingescannten Unterschriften versehen ist, nicht für eine Verurteilung herangezogen werden kann.
Die Verfahrensweise des Amtsgerichts Marburg wurde als fehlerhaft eingestuft, da es sich nicht mit den Einwendungen des Betroffenen bezüglich der Ordnungsmäßigkeit des Messprotokolls auseinandergesetzt hatte.


Messprotokoll: Garant für rechtssichere Verkehrsüberwachung
Für eine rechtssichere Geschwindigkeitskontrolle sind Messungen durch geeignete Geräte und eine akkurate Dokumentation unverzichtbar. Hierbei kommt dem Messprotokoll eine zentrale Rolle zu. Es dient als Nachweis


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