Sozialgericht Dortmund
Az.: S 29 AS 176/05
Urteil vom 13.03.2006
Entscheidung:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 verurteilt, die Stadt Schmallenberg anzuweisen, der Klägerin für die Monate April bis Juli 2005 monatlich weitere 14,40 EUR an Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der im Rahmen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmenden Heizkosten.
Die 1969 geborene Klägerin bezog bis zum 02.10.2002 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Am 02.11.2004 beantragte sie die Gewährung von Grundsicherung nach dem SGB II ab Januar 2005 für sich und ihren mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden, 1990 geborenen Sohn. Die Kosten der Unterkunft für die 93,44 qm große, mit dem Sohn gemeinsam bewohnte Wohnung beliefen sich nach den zunächst vorgelegten Unterlagen auf eine Kaltmiete von 375,00 EUR monatlich, eine Heizkostenpauschale von 60,00 EUR und 125,00 EUR an monatlichen Nebenkosten.
Die Arbeitsagentur N als Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte für die Zeit bis zum 30.03.2005 Grundsicherung unter Berücksichtigung der vollen, nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 560,00 EUR monatlich (Bescheid vom 13.12.2004).
Mit Schreiben vom 26.01.2005 teilte die im Wege der Delegation durch den Hochsauerlandkreis für die Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II zuständig gewordene Stadt T der Klägerin mit, die Kosten der Unterkunft seien unangemessen und würden nur noch bis einschließlich Juli 2005 berücksichtigt.
Wegen der beantragten Fortzahlung der Grundsicherung legte die Klägerin eine Mietbescheinigung vor, wonach die Nebenkosten insgesamt einschließlich der Heizkostenpauschale lediglich 125,00 EUR monatlich betrugen. Mit Bescheid vom 28.03.2005 bewilligte die Stadt Schmallenberg daraufhin für die Monate April bis Juli 2005 Grundsicherung nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von nur noch 485,60 EUR, was u.a. auf der Kürzung der Heizkostenpauschale von 60,00 EUR auf 45,60 EUR monatlich beruhte.
Der hiergegen am 08.04.2005 von der Klägerin erhobe[…]