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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Beschlussanfechtung eines nachgeholten Mehrheitsbeschlusses über Sanierungsmaßnahme

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AG Wedding –  Az.: 15a C 526/13 –  Urteil vom 05.02.2014

1. Die Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.08.2013 zu TOP 3 in der Fassung:

„Diese Eigentümerversammlung beschließt ausdrücklich – und im Nachhineinverfahren – die Auftragsvergabe sowie der Bezahlung der Rechnungssumme von brutto 12.915,98 EUR aus Gemeinschaftsmitteln im Wj. 2011, um auch den Gesamt- und Einzelberechnungen 2011 Gültigkeit zu verschaffen. Der Hausverwaltung … sowie die seinerzeit amtierenden Verwaltungsbeiräte, … und …, werden durch diese Versammlung ausdrücklich und nachträglich ermächtigt und legitimiert, zur Auftragsvergabe berechtigt gewesen zu sein, da es dem Willen der Gemeinschaft entsprach“ wird für ungültig erklärt.

2. Der Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.08.2013 zu TOP 4 hinsichtlich der Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 2011 wird für ungültig erklärt.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich der im Rubrum ersichtlichen Wohnanlage, deren Verwalter der Beigeladene ist.

Der Beigeladene erteilte in Absprache mit dem seinerzeit amtierenden Verwaltungsbeirat, bestehend aus … und …, auf der Grundlage eines Angebotes vom 04.05.2011 der Firma … den Auftrag, eine Holz-Jägerzaun, der die Wohnanlage teilweise eingefriedet hatte, durch einen Metallgitterzaun zu ersetzen.

Die bei der Durchführungen dieser Maßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 12.915,78 EUR rechnete der Beigeladene in die Wohngeldabrechnung für das Jahr 2011 unter der Position laufende Instandhaltung ein.

Auf der folgenden Wohnungseigentümerversammlung am 26.07.2012 genehmigte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich insgesamt die Wohngeldabrechnung 2011 nebst Einzelabrechnung.

Dies führte zur Anfechtung vor dem Amtsgericht Wedding durch die in diesem Verfahren führende Klägerin. Mit Urteil vom 16.04.2013, Az. 14 C 417/12 erklärte das Amtsgericht den Beschluss hinsichtlich der Abrechnungsposition „laufende Instandhaltung“ für ungültig. In der Urteilsbegründung führte das Amtsgericht aus, dass für den Austausch des Zaunes ein Beschluss der Wohnungseigent[…]


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