Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Per E-Mail geschlossener Architektenvertrag kann von Verbraucher widerrufen werden

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Widerrufsrecht bei Architektenvertrag über Fernkommunikation
In einem Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 21 U 49/23) wurde entschieden, dass Verbraucher einen per E-Mail geschlossenen Architektenvertrag widerrufen können, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, der nicht von den Ausnahmen des § 312c Abs. 1 BGB gedeckt ist. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück, bestätigte die Rückzahlungspflicht von geleisteten Abschlagszahlungen an die Kläger und sah den Widerruf des Vertrages trotz der bereits erbrachten Leistungen und des fehlenden direkten Hinweises auf ein Widerrufsrecht als nicht rechtsmissbräuchlich an.

[toc]

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 49/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Frankfurt entschied, dass ein per E-Mail geschlossener Architektenvertrag von Verbrauchern widerrufbar ist, da er als Fernabsatzvertrag gilt.
Die Kläger hatten erfolgreich die Rückzahlung von Abschlagszahlungen nach Widerruf gefordert, und das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück.
Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Vertragsschluss eine Ausnahme vom Fernabsatz darstellte, und ihr wurde eine Vergütungspflicht trotz früherer Leistungserbringung verneint.
Ein Widerruf wurde auch im Falle von vorangegangenen Vertragswiderrufen und trotz der beruflichen Qualifikation eines Klägers als Rechtsanwalt nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen.
Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen und setzt klare Grenzen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Widerrufs durch Verbraucher.
Der Fall betont die Verantwortung von Unternehmen, bei Fernabsatzverträgen die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, um sich gegen Widerrufe zu schützen.
Die Entscheidung lehnt eine allzu enge Interpretation des § 242 BGB ab und bestärkt das Recht von Verbrauchern, von einem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, solange kein klarer Missbrauch vorliegt.
Das Gericht wies darauf hin, dass selbst die Kenntnis und das mögliche Ausnutzen der Rechtslage durch die Verbraucher deren Widerrufsrecht nicht einschränkt.


Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Im digitalen Zeitalter werden zunehmend Verträge über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel geschlossen. Dabei genießen Verbraucher einen besonderen Schut[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv