OLG Karlsruhe, Az.: 13 U 12/19, Urteil vom 06.11.2019
1. Die Berufung der Klagepartei und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 05.12.2018, Az. 2 O 282/18, werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klagepartei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klagepartei jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird hinsichtlich der Feststellungsklage (Klageantrag Ziff. 1) zugelassen.
Gründe
I.
Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal in Anspruch.
Die Klagepartei erwarb mit Bestellung vom 01.01.2015 bei einer Autohändlerin den streitgegenständlichen PKW der Marke VW Passat Variant Sportline 2,0 TDI, bei dem ein 2,0 l-Motor des Typs EA 189 EU5 eingebaut ist, zu einem Brutto-Kaufpreis in Höhe von 14.500,00 Euro. Das Fahrzeug wurde der Klagepartei am 05.01.2015 (AS I 333) übergeben und hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 67.446 km. In den Fahrzeugen des streitigen Typs und auch im Fahrzeug der Klagepartei war eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung die Abgase zusätzlich gereinigt werden und die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine oder eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet.
Symbolfoto: Von Sarah2 /Shutterstock.comDas Kraftfahrt-Bundesamt vertrat mit Bescheid vom 15.10.2015 die Ansicht, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. […]