Scheitern von Vormerkungseintragung wegen mangelnder Vertragsdefinition
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus wurde vom OLG Brandenburg abgewiesen, da ihr aus einer Entwicklungs- und Ankaufsvereinbarung kein vormerkungsfähiger Anspruch auf Übertragung von Grundstückseigentum zusteht, vor allem weil eine notarielle Beurkundung fehlt und der Rechtsboden für die Entstehung des Anspruchs nicht hinreichend vorbereitet ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus wurde abgewiesen, und sie muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Die Klägerin verlangte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Übertragung von Grundstückseigentum, basierend auf einer Entwicklungs- und Ankaufsvereinbarung.
Das Landgericht wies den Antrag als unzulässig und unbegründet zurück, da kein vormerkungsfähiger Anspruch bestand.
Die Entwicklungs- und Ankaufsvereinbarung wurde nicht als Vorvertrag mit der erforderlichen Bestimmtheit des Kaufgegenstandes angesehen.
Die Klägerin konnte keinen vormerkungsfähigen Anspruch auf Grundstücksübertragung nachweisen, da der Rechtsboden für dessen Entstehung noch nicht hinreichend vorbereitet war.
Die Berufung blieb erfolglos, da das Gericht feststellte, dass aus der Entwicklungs- und Ankaufsvereinbarung kein vormerkungsfähiger Anspruch auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück folgt.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der notariellen Beurkundung und der hinreichenden Vorbereitung des Rechtsbodens für die Entstehung eines vormerkungsfähigen Anspruchs.
Grundstücksgeschäfte unter der Vormerkungslupe
Die Vormerkung im Grundbuch ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung von Ansprüchen auf Rechtsänderungen an Immobilien. Doch nicht jede Vereinbarung berechtigt automatisch zur Vormerkungseintragung. Besonders bei Entwicklungs- und Ankaufsvereinbarungen stellt sich häufig die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines vormerkungsfähigen Anspruchs erfüllt sind.
Oftmals erweist sich der Vorbereitungsgrad solcher Vertragswerke als unzureichend. Die Rechtsprechung verdeutlicht, dass nur bei Vorliegen einer