OLG Köln – Az.: I-2 Wx 296 – 298/19 – Beschluss vom 28.10.2019
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) wird das Grundbuchamt angewiesen, die in den Grundbüchern des Amtsgerichts Leverkusen von A in den Blättern 7xx6 und 7xx2 jeweils in Abt. II unter lfd. Nrn. 11 und 12 eingetragenen Amtswidersprüche zu löschen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch eingetragener Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Durch Wohnungs- und Teileigentumskaufvertrag vom 15.04.2019 – UR.Nr. 8xx/2019 des Notars Dr. B in C – hat der Beteiligte zu 1) diesen Grundbesitz an die Beteiligten zu 2) und 3) u.a. verkauft, aufgelassen und die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) bewilligt (Bl. 153 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 26.04.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) unter Bezugnahme auf vorgenannte Urkunde die Eintragung von Auflassungsvormerkungen in den im Rubrum bezeichneten Grundbüchern zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) beantragt (Bl. 152 d.A.). Die Eintragung der Auflassungsvormerkungen ist am 21.05.2019 antragsgemäß erfolgt.
Durch Beschluss vom 01.07.2019 hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Essen, 160 IN 94/19, im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) Herrn Rechtsanwalt Dr. D, den Beteiligten zu 4), zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und u.a. angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Bl. 184 f. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 22.07.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) unter Bezugnahme auf die vorgenannte Urkunde vom 15.04.2019 (UR.Nr. 8xx/2019) beantragt, den Eigentumswechsel in den Grundbüchern einzutragen und die am 21.05.2019 eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu löschen (Bl. 177 d.A.).
Am 31.08.2019 ist beim Amtsgericht Leverkusen ein Gesuch des Amtsgerichts Essen vom 21.08.2019 eingegangen, unter Hinweis auf den Beschluss vom 01.07.2019 die angeordnete Verfügungsbeschränkung an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitz des Beteiligten zu 1) einzutragen (Bl. 183 ff. d.A.). Dieses Gesuch ist dem Grundbuchamt am 02.09.2019 vorgelegt worden.
Am 05.09.2019 hat das Grundbuchamt den Eigentumswechsel und die Löschung der Auflassungsvormerkungen entsprechend dem Antrag vom 22.07.2019 in den im Rubrum bezeichneten Grundbüchern eingetragen.
Am 09.09.2019 hat das Grundbuchamt i[…]