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Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StPO bei Sitzblockade

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Sitzblockade-Urteil: Gericht bestätigt Verwerflichkeit bei gezielter Verkehrsbehinderung
Bei dem Fall geht es um die juristische Bewertung einer Sitzblockade im Rahmen einer Demonstration gegen den Klimawandel, bei der der Angeklagte und andere Aktivisten eine Hauptverkehrsachse blockierten, um auf politische Missstände aufmerksam zu machen, und die darauffolgende rechtliche Auseinandersetzung, in der das Gericht insbesondere die Verwerflichkeit der Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB im Kontext der Versammlungsfreiheit und der Amtsaufklärungspflicht untersuchte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 69/23 – 161 Ss 157/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Blockadeaktionen mit Versammlungscharakter erfordern eine individuelle Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB.
Die Tatgerichte müssen wesentliche Umstände des Einzelfalls ermitteln und feststellen.
Eine Revision gegen das Urteil des Landgerichts wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Sitzblockade zielte darauf ab, durch Verkehrshinderung auf klimapolitische Anliegen aufmerksam zu machen.
Die Gerichte haben festgestellt, dass die Blockade eine erhebliche Verkehrsbeeinträchtigung verursachte, ohne spezifische Vorankündigung.
Die Verwerflichkeitsprüfung muss die tangierten Rechte, Güter und Interessen abwägen, unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts und die Strafzumessung waren rechtsfehlerfrei.
Die erhobene Aufklärungsrüge des Angeklagten ist unzulässig.
Die Feststellungen zum Tatbeitrag des Angeklagten und die Verwerflichkeitsprüfung sind ausreichend und tragen den Schuldspruch.


Nötigung oder ziviler Ungehorsam?
Sitzblockaden sind eine umstrittene Form des friedlichen Protests gegen politische oder gesellschaftliche Missstände. Die Versammlungsfreiheit als Grundrecht steht dabei in Konflikt mit möglichen Straftatbeständen wie der Nötigung. Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob die Blockade bloß verwerflich war oder durch höhere Rechtsgüter gerechtfertigt.

Bei solchen Massenprotesten sind verschiedene Rechtsfragen zu klären: Wann ist eine Blockade zulässig und ab wann grenzt sie an Kriminal[…]


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