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Eigenreparatur – nicht fachgerecht – kein Integritätszuschlag

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OLG Stuttgart
Az.: 3 U 172/02
Urteil vom: 18.12.2002

In Sachen wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 4.12.2002 für Recht erkannt:

Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6.9.2002 (13 O 45/02) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 2.595,09 €
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin auf Basis der kalkulierten Reparaturkosten oder aber, wie die Beklagten meinen, nur auf Totalschadensbasis abrechnen darf.

Die Klägerin hat ihren PKW überwiegend in Eigenregie repariert. Einige unfallbeschädigte Teile, u.a. den Wasserkühler, das Lenkrad und die vorderen Sicherheitsgurte, hat sie nicht ausgetauscht.

Das Landgericht hat angenommen, das Fahrzeug sei nicht fachgerecht repariert worden. Deshalb komme eine Abrechnung auf der Grundlage der höheren Reparaturkosten nicht in Betracht.

Das OLG ist dem gefolgt.

Gründe:
I.

Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVG zu.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin wegen der nicht fachgerecht vorgenommenen Reparatur ihres beim Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs nicht auf Gutachtensbasis abrechnen kann.

In seinem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Fahrzeug reparieren lässt, vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Betrag verlangen kann, sofern die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs betragen (BGH NJW 1992, 302). Zwischen Eigen- und Fremdreparatur hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht unterschieden. Er hat auch nicht zum Problemkreis der nur unvollständigen Instandsetzung Stellung genommen. Mit Urteil vom 17. März 199[…]


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