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Bauvertrag – Verjährungsbeginn für vergessene Rechnungspositionen in Schlussrechnung

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Verjährungsfrist für vergessene Posten in Bauvertrag-Schlussrechnung
In einem Rechtsstreit um ausstehenden Werklohn für Malerarbeiten am Bauvorhaben einer Messehalle hat das Kammergericht (KG) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die des Beklagten stattgegeben, wodurch die Klage abgewiesen und die Werklohnforderung der Klägerin aufgrund Verjährung als unbegründet erachtet wurde. Das Gericht entschied, dass die Werklohnforderung bereits mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt war und die Zustellung der Klage im Jahr 2019 nicht mehr die Verjährung unterbrechen konnte, da sie nicht „demnächst“ nach Eingang der Klage erfolgte, hauptsächlich bedingt durch die Angabe einer falschen Adresse der Beklagten durch die Klägerin.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 47/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Berufung der Klägerin wurde abgelehnt und die der Beklagten angenommen, wodurch die Klage wegen einer Werklohnforderung abgewiesen wurde.
Die Verjährung der Werklohnforderung trat mit dem Ende des Jahres 2015 ein; die Zustellung der Klage im Jahr 2019 unterbrach die Verjährung nicht wirksam.
Die Zustellung der Klage galt nicht als „demnächst“ erfolgt, da die Klägerin eine falsche Adresse der Beklagten angegeben hatte, was eine wesentliche Verzögerung verursachte.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin hätte prüfen müssen, ob sich die Adresse der Beklagten geändert hatte, insbesondere da der Beklagte eine juristische Person ist und die letzte bekannte Adresse mehrere Jahre zurücklag.
Revision gegen das Urteil wurde zugelassen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung für die Praxis der „demnächst“ erfolgten Zustellung nach § 167 ZPO.


Vertrauen schafft Rechtssicherheit im Baurecht
Auch nach erfolgter Abnahme eines Bauvorhabens können vergessene Rechnungspositionen zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Die rechtlichen Grundlagen regeln hier den Verjährungsbeginn für entsprechende Nachforderungen. Sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer ist Klarheit über die Fristenregelungen unabdingbar.

Dabei gilt es, die Verjährungsfristen stets im Auge zu behalten, denn sie geben Rechtssicherheit für beide Seiten. Eine präzise Handhabung dieser Fristen verhindert, dass berechtigte Ansp[…]


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