In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer; Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten; Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen; Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen; Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen; Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten versichert. Versicherte Unfälle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Versicherte Wegeunfälle sind u.a. Unfälle, die man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, zur Betriebsstätte, Schule etc. erleidet. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen, bei Abkürzungen. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. „Durchgangsarzt“ (kurz D-Arzt) aufzusuchen. Der Durchgangsarzt schickt eine Meldung des Unfalls direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Zudem hat man einen Anspruch in den gut ausgestatteten Krankenhäusern der Berufsgenossenschaften behandelt zu werden.
Bei Vorliegen eines Wegeunfalles können u.a. nachfolgende Leistungen gegenüber der jeweiligen Unfallversicherung geltend gemacht werden: Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen, Pflegegeld, Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von Überführungskosten, Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie Beihilfeleistungen. Bei einem Wegeunfall muss der Verunfallte auch keine Zuzahlungen für Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird auf das Verletztengeld angerechnet. In der Regel beginnt die Verletztengeldzahlung nach Beendigung der Lohnfortzahlung. Das Verletztengeld berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Netto lohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft ebenfalls.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: VI ZR 258/06 Urteil vom 10.07.2007 Leitsatz: Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375). Der […]