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WEG – Gebührenerhebung im Übergangsfall bei Löschung mehrerer Auflassungsvormerkungen

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OLG Hamm: Separate Gebühren für Löschung von Auflassungsvormerkungen
In einem Rechtsstreit um die Gebührenerhebung für die Löschung mehrerer Auflassungsvormerkungen entschied das OLG Hamm, dass jede Löschung einzeln zu berechnen sei, obwohl die Vormerkungen für einen einheitlichen Anspruch eingetragen und gelöscht wurden. Die Beschwerde gegen die Erhebung von Einzelgebühren für jede der 38 Löschungen pro Beteiligtem, insgesamt 950 €, wurde zurückgewiesen, da die gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme für solche Fälle vorsehen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 285/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die Löschung jeder einzelnen Auflassungsvormerkung eine separate Gebühr erhoben wird, auch wenn diese Vormerkungen einen einheitlichen, inhaltsgleichen Anspruch betreffen.
Trotz der Beschwerden der Beteiligten, die argumentierten, dass nur eine einmalige Gebühr anfallen sollte, wurde diese Auffassung abgelehnt, da die geltenden Gesetze eine Einzelberechnung vorsehen.
Die Rechtsgrundlage bildet das GNotKG in der Fassung bis zum 3.07.2015, welches für jede Eintragung oder Löschung im Grundbuch eine separate Gebühr vorsieht, ohne Ausnahmen für gleichartige Vorgänge.
Der Beschluss stützt sich auf die Interpretation des GNotKG und eine frühere Rechtsprechung des OLG Köln, wonach Löschungen in der Grundgebühr jeweils einzeln zu berechnen sind.
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Beachtung der gesetzlichen Gebührenregelungen bei der Eintragung und Löschung von Vormerkungen im Grundbuch.
Die Begründung des OLG Hamm verdeutlicht, dass ohne eine explizite gesetzliche Regelung, die eine Sammelberechnung für gleichartige Löschungen vorsieht, jede Löschung separat berechnet werden muss.
Die beschwerdeführenden Parteien können gegen die Entscheidung keine Gebühren zurückerstatten lassen, da das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz gebührenfrei ist und keine Kosten erstattet werden.
Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für die Praxis der Gebührenerhebung im Grundbuchrecht, insbesondere für Fälle, in denen mehrere gleichartige Vorgänge vorliegen.


Grundbuchrechte und Löschungsgebühren
Die Eintragung und Löschung von Rechten im […]


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