Landesarbeitsgericht Köln: Familiäre Verpflichtungen wichtiger als Arbeitsunterbrechungen
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 27.02.2015 (Az.: 9 Sa 696/14) zugunsten der Klägerin, indem es feststellte, dass die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund wiederholter Verspätungen sozial ungerechtfertigt war, da die Verspätungen nicht als schuldhafte Verletzung der Arbeitspflichten angesehen wurden, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Situation als Mutter und der fehlenden Möglichkeit, ihre Kinder anderweitig betreuen zu lassen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landesarbeitsgericht Köln hob das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg auf und erklärte die Kündigung einer Mitarbeiterin wegen wiederholter Verspätungen für sozial ungerechtfertigt.
Die Kündigung war nicht gerechtfertigt, da die Verspätungen der Klägerin, eine Mutter zweier Kinder, nicht als beharrliche Verletzung ihrer Arbeitspflicht angesehen wurden, vor allem wegen der Unmöglichkeit, ihre Kinder früher betreuen zu lassen.
Es wurde berücksichtigt, dass eine anderweitige Betreuung der Kinder für die Klägerin nicht möglich war, und ihre lange Betriebszugehörigkeit sowie die familiären Verpflichtungen fielen in der Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus.
Die Anordnung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber entsprach nicht billigem Ermessen, insbesondere da keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorlag und die Klägerin ihre Arbeitszeiten aufgrund familiärer Verpflichtungen nicht einhalten konnte.
Das Gericht stellte fest, dass die Interessen der Klägerin, insbesondere ihre lange Betriebszugehörigkeit und familiäre Situation, die betrieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers überwiegen.
Es wurde hervorgehoben, dass eine Lösung gefunden werden könnte, die den Bedürfnissen der Klägerin entgegenkommt, ohne dass dies dem Arbeitgeber unzumutbar wäre.
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