Gerichtsurteil: Kündigung bei möglicher Weiterbeschäftigung auf Schonarbeitsplatz unwirksam
Das Urteil des ArbG Berlin-Brandenburg (Az.: 10 Sa 1702/14) vom 02.04.2015 hebt hervor, dass die krankheitsbedingte Kündigung einer Mitarbeiterin unzulässig war, weil eine Weiterbeschäftigung auf einem weniger belastenden Arbeitsplatz möglich ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, leidensgerechte Arbeitsplätze zu prüfen und gegebenenfalls „freizumachen“, um Kündigungen aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht stellte fest, dass eine negative Gesundheitsprognose für die betroffene Mitarbeiterin nicht vorlag, da sie auf einem weniger belastenden Arbeitsplatz hätte weiterbeschäftigt werden können.
Die Beklagte trug die Kosten des Rechtsstreits, da die Kündigung sozial ungerechtfertigt war.
Das Urteil betont die Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und die Notwendigkeit, im Rahmen des BEM alle leidensgerechten und alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin wurden detailliert geprüft und hinsichtlich ihrer Prognosefähigkeit bewertet.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Kündigung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig war, da der Arbeitgeber nicht alle Mittel zur Vermeidung der Kündigung ausgeschöpft hatte.
Es wurde eine Weiterbeschäftigung der Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens angeordnet.
Die Entscheidung macht deutlich, dass Arbeitgeber eine umfassende Prüfung und Berücksichtigung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten vornehmen müssen, bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wird.
Die Urteilsbegründung legt dar, dass nicht nur die Fortsetzung der Beschäftigung auf dem aktuellen Arbeitsplatz, sondern auch die Mögli[…]