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Bußgeldbescheid – Unwirksamkeit nur bei schwerwiegenden Mängeln

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OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 407/04
Beschluß vom 03.03.2005

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 25. Februar 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 03. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung von weniger als 1/10 des halben Tachometers bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h eine Geldbuße von 125 € und wegen verbotenen Rechtsüberholens außerhalb geschlossener Ortschaft in zwei Fällen eine Geldbuße von jeweils 50 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde war auf Grund der umfassenden und eingehenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die sich der Senat zu eigen macht und seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen zugrunde legt, als offensichtlich unbegründet gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die auf die materielle Rüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
Zusätzlich weist der Senat auf Folgendes hin:
Es ist insbesondere auch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft daraufhin, dass der am 23. Juni 2003 erlassene Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen am 27. Juni 2003 zugestellt worden ist, gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die gemäß § 26 Abs. 3 StVG dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist wegen der am 24. März 2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten unterbrochen hat. Der Bußgeldbescheid ist entgegen der Annahme des Betroffenen auch wirksam. Zwar enthielt er einen[…]


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