Kündigung per Einschreiben: Rechtsprechung zu Wirksamkeit und Zustellung
In einem Rechtsstreit um den Zugang einer Kündigung, die per Einschreiben mit Rückschein verschickt wurde, entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg (Az.: 5 Sa 61/14), dass die Kündigung dem Kläger nicht wirksam zugegangen ist, da er den Brief nicht erhalten und das Einschreiben nicht bei der Post abgeholt hatte. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch das zunächst versandte Kündigungsschreiben, sondern erst durch eine spätere Kündigung beendet wurde.
[toc]
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 61/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied, dass eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein dem Empfänger wirksam zugegangen sein muss, um Rechtswirksamkeit zu entfalten.
Der Kläger hatte das Einschreiben nicht bei der Post abgeholt; daher galt die Kündigung nicht als zugegangen. Dies führte dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht wie ursprünglich durch die Beklagte intendiert beendet wurde.
Erst eine nachfolgende Kündigung, die nicht angefochten wurde, beendete das Arbeitsverhältnis.
Der Fall unterstreicht die Bedeutung des wirksamen Zugangs von Kündigungsschreiben und die rechtlichen Anforderungen, die an den Zugangsnachweis gestellt werden.
Das Gericht betonte, dass bei Nichtabholung eines Einschreibens durch den Empfänger eine Kündigung nicht als zugestellt gilt, sofern nicht bestimmte, vom Gericht näher definierte Bedingungen erfüllt sind.
Die Entscheidung zeigt die Wichtigkeit der korrekten Zustellung von Kündigungsschreiben im Arbeitsrecht und die potenziellen Konsequenzen für Arbeitgeber bei Nichtbeachtung.
Kündigungsschreiben richtig zustellen
Für eine wirksame Kündigung gelten im Arbeitsrecht strenge Formvorschriften. Neben rechtlichen Aspekten wie Kündigungsfrist und Gründen, ist auch der Zugang der Kündigungserklärung entscheidend. Arbeitgeber müssen sicherst[…]