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WEG – Instandsetzung bei Wohnungs-Durchfeuchtung – Einholung Sachverständigengutachten

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 46/18 WEG – Urteil vom 09.08.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses und über eine Beschlussersetzung.

Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG …, einer aus drei Einheiten bestehenden Gemeinschaft. Der Kläger ist Eigentümer der im Erdgeschoss belegenen Wohnung; im ersten und zweiten Obergeschoss befindet sich ebenfalls je eine Wohnung. Wegen der Ansicht des Gebäudes wird auf das Lichtbild gemäß Anlage K14 Bezug genommen.

Im Juni 2017 trat erstmals Feuchtigkeit in der Wohnung des Klägers auf, und zwar im Decken-/Wandbereich des Schlafzimmers, die sich im Juli 2017 intensivierte. Eine Feuchtemessung der Fa. … erfolgte am 18. Juli 2017 (vgl. Anlage K1). Ende Juli 2017 wurde der Balkon der Wohnung im 1. Obergeschoss provisorisch mit einer schräg verlaufenden Bauplane abgedeckt. Am 24. August 2017 teilte die WEG-Verwaltung dem Kläger mit, dass ein Umlaufverfahren betreffend seines Beschlussantrages nur „Instandsetzung Balkon 01. OG. Hofseitig zur Beseitigung der Durchfeuchtungsschadensursache“ nicht durchgeführt werde (Anlage K3). Auf der Eigentümerversammlung im Oktober 2017 wurde kein Beschluss zur Sanierung gefasst. Ein Beschlussantrag des Klägers, einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadensursache für die Durchfeuchtungsschäden in seiner Wohnung und zur Unterbreitung eines Sanierungsvorschlages zu beauftragen, wurde in der Eigentümerversammlung vom 21. November 2017 mit Beschluss zu TOP 6 mehrheitlich abgelehnt (vgl. Anlage K11). Anfang Februar 2018 trat Feuchtigkeit im Arbeitszimmer der Wohnung des Klägers ein. Eine Leckageortung durch die Fa. … fand am 12. Februar 2018 statt; auf das „Messergebnis“ vom 14. Februar 2018 (Anlage K6/B2) wird verwiesen. Die Verwaltung beauftragte noch am selben Tag eine Fachfirma zur Beseitigung einer Leckage an einem Regenfallrohr. Ende März wurden die Beklagten, die die Einheiten im 1. OG und 2. OG Mitte Dezember 2017 erworben hatte, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf der Eigentümerversammlung vom 24. April 2018 (vgl. Protokoll, Anlage B1) wurde zu TOP 2 […]


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